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Thomas R. Köhler

KI-Agenten

Wenn der KI-Agent einkauft: Ist das ein unbefugter Zugriff?

thomas 6. Oktober 2026 6 Min. Lesezeit

Ein Assistent kauft im Namen des Nutzers ein. Der Nutzer will das. Der Händler nicht. In den USA hat ein Gericht dazu erste Antworten gegeben — und die Begründung zeigt, wie unvorbereitet unser Rechtsrahmen auf autonome Software ist.

Der Fall klingt banal und ist es nicht: Ein KI-Agent meldet sich mit den Zugangsdaten des Nutzers bei einem Händler an und kauft dort ein. Der Nutzer hat den Agenten beauftragt. Der Händler möchte das ausdrücklich nicht — weil ihm die Kontrolle über die Kundenschnittstelle verloren geht, und mit ihr Empfehlungen, Werbeplätze und Daten.

Juristisch dreht sich alles um eine Formulierung aus dem amerikanischen Computer Fraud and Abuse Act: „unauthorized access“. Ist ein Zugriff unbefugt, wenn der berechtigte Nutzer ihn ausdrücklich will, der Betreiber ihn aber in seinen Nutzungsbedingungen untersagt?

Wortklauberei mit Folgen

Wie so oft in der Juristerei entscheidet die Auslegung eines einzelnen Begriffs über sehr viel Geschäft. Und die Positionen sind klar verteilt: Der Plattformbetreiber will die Tür zu, der Agenten-Anbieter will sie auf, und der Nutzer will schlicht, dass sein Assistent das tut, wofür er ihn bezahlt.

Wir haben über Jahrzehnte Systeme gebaut, die zwischen „Mensch“ und „Bot“ unterscheiden. Diese Unterscheidung trägt nicht mehr.

Was das für die Cybersicherheit bedeutet

Für Sicherheitsverantwortliche ist der Fall unangenehmer, als die Schlagzeile vermuten lässt. Denn dieselbe Frage stellt sich innerhalb Ihres Unternehmens:

  • Wem gehört die Handlung? Wenn ein Agent mit den Rechten eines Mitarbeiters agiert, sieht jedes Protokoll den Mitarbeiter. Forensik, Compliance und Haftung stehen damit auf wackligem Grund.
  • Wie widerrufen Sie eine Erlaubnis? Ein Agent, der Zugangsdaten gespeichert hat, handelt weiter — auch nachdem der Auftrag erledigt ist.
  • Was passiert bei Fehlsteuerung? Autonome Agenten, die „am Rad drehen“, sind kein theoretisches Szenario mehr. Die Schadensbegrenzung muss vorher gebaut sein, nicht nachher.

Der praktische Weg nach vorn

Statt auf Rechtsprechung zu warten, lässt sich einiges sofort tun. Geben Sie Agenten eigene Identitäten statt geliehener Nutzerkonten. Vergeben Sie eng geschnittene, ablaufende Berechtigungen statt Dauerzugriff. Protokollieren Sie maschinell ausgelöste Aktionen getrennt. Und definieren Sie Beträge und Vorgänge, bei denen ein Mensch bestätigen muss.

Für Vorstände heißt das: Die Frage ist nicht, ob Agenten in Ihren Prozessen landen — sie sind längst da. Die Frage ist, ob Sie sie als eigenständige Akteure behandeln oder als unsichtbare Verlängerung Ihrer Mitarbeiterkonten. Nur eine der beiden Antworten hält einer Prüfung stand.

K

thomas

„Der Vordenker zum Thema Cybersicherheit“ (Handelsblatt). Mehrfachgründer, Erfinder und Autor des Standardwerks „Cybersicherheit“. Keynote Speaker zu Cybersecurity und Künstlicher Intelligenz — beinahe wöchentlich im TV.

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